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Bastian Frey
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Impressumspflicht im Internet -
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichung nach § 6 TDG und § 10 MDStV
I. Einleitung
Die seit Anfang 2002 verschärfte Impressumspflicht für Telediensteanbieter gemäß
§ 6 TDG gehört sicher derzeit zu einer der am häufigsten missachteten
Vorschriften. Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, muss jederzeit
damit rechnen, von Konkurrenten oder Abmahnvereinen abgemahnt zu werden.
Entsprechende Rechtsverstöße lassen sich sehr leicht durch eine
Internetrecherche feststellen. Dies verleitet leider zunehmend einige "schwarze
Schafe" dazu, Serienabmahnungen als Einnahmequelle zu missbrauchen oder gezielt
als Mittel zur Behinderung von Mitbewerbern zu verwenden. Gleichzeitig stellt
ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 6 TDG eine
Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO
geahndet werden.
II. Wer ist verpflichtet ?
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft nach § 6 Satz 1 TDG alle Anbieter
"geschäftsmäßiger Teledienste". Der Begriff "Teledienst" ist sehr weit gefasst,
so dass im Prinzip jede Internetpräsenz ein Teledienst im Sinne des TDG ist,
sofern sie nicht als Mediendienst im Sinne des Mediendienststaatsvertrages
(MDStV - Anm.: Die Informationspflichten sind seit seit dem 1.7.2002 in § 10
MDStV geregelt) einzuordnen ist. Bedauerlicherweise hat es der Gesetzgeber
versäumt, näher zu definieren, wann ein Teledienst als "geschäftsmäßig" im Sinne
von § 6 TDG einzuordnen ist, um auf diese Weise den Anwendungsbereich der
Pflicht zur Anbieterkennzeichnung sinnvoll einzugrenzen. Der Gesetzgeber spricht
in der Gesetzesbegründung davon, dass jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne
Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen ist. Lediglich private
Gelegenheitsgeschäfte sollen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.
Letztlich ist jede Internetseite auf Dauer angelegt und damit nachhaltig, so
dass dieses Kriterium nicht weiterhilft. Richtigerweise sollte man darauf
abstellen, ob die Homepage im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit
im Sinne von § 14 BGB steht und dabei auf den Gesamtcharakter abstellen. Es ist
allerdings zu befürchten, dass Teile der Rechtsprechung unter Berufung auf die
Gesetzesbegründung lediglich auf die Nachhaltigkeit des Handelns abstellen und
sehr schnell ein geschäftsmäßiges Handeln bejahen werden. Erschwert wird die
Situation für private Homepagebetreiber zusätzlich durch die in anderem
Zusammenhang von Teilen der Rechtsprechung vertretene Ansicht, wonach bereits
das Schalten einzelner Werbebanner genügt, um ein Handeln im geschäftlichen
Verkehr zu begründen. Diese Ansicht ist sicherlich falsch, hilft dem
Betroffenen, der den Gang durch mehrere Instanzen und die damit verbundenen
Kosten scheut, im Zweifel aber wenig. Wer daher rechtliche Risiken ausschließen
möchte, sollte im Zweifel die Internetpräsenz mit einer ordnungsgemäßen
Anbieterkennzeichnung versehen.
III. Die einzelnen Pflichtangaben
Folgende Angaben müssen gemacht werden:
1. Name und Anschrift des Anbieters
Zunächst ist der komplette Name bzw. die vollständige Firmenbezeichnung
inklusive Rechtsformzusatz anzugeben. Weiterhin müssen Strasse, Hausnummer,
Postleitzeitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe einer Postfachs genügt
nicht. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist der Sitz
anzugeben.
2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
Dies sind ausweislich der Gesetzesbegründung Telefonnummer, Faxnummer, und
Email-Adresse. Wer verhindern möchte, dass die Email-Adresse von Spam-Robots
ausgelesen wird, sollte die Angaben in Form einer JPEG- oder GIF-Datei
bereitstellen. Verfügt der Anbieter z.B. über keine Faxnummer, so muss diese
natürlich nicht angegeben werden.
3. Angabe des Vertretungsberechtigten
Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen
Personenzusammenschlüssen ist die Angabe des Vertretungsberechtigten
erforderlich.
4. Angabe der Aufsichtsbehörde
Bedarf die Tätigkeit des Anbieters der behördlichen Zulassung, so ist die
zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten aufzuführen.
5. Register und Registernummer
Ist der Anbieter im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist das entsprechende Register zu
benennen und die Registernummer anzugeben.
6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Soweit vorhanden muss auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben
werden.
7. Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
Ist der Anbieter ein Angehöriger eines Freien Berufes, bei dem die
Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B.
Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten,
beratende Ingenieure etc.), so sind zusätzlich die Berufsbezeichnung und der
Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben. Schließlich müssen die
berufsrechtlichen Regelung benannt und im Volltext oder vorzugsweise durch
entsprechende Links verfügbar gehalten werden. Häufig stellen die jeweiligen
Kammern und Berufsverbände entsprechende Internetseiten zur Verfügung, auf die
per Link verwiesen werden kann.
8. Weitere Angaben
Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen,
müssen auch diese erfüllt werden. Werden beispielsweise redaktionelle Beiträge
veröffentlich, so muss ein Verantwortlicher im Sinne vom § 10 Abs. 3 MDStV
benannt werden. Dabei muss es sich um eine natürliche Person handeln, die voll
geschäftsfähig ist und Ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat.
Die Informationen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Eine explizite Bezeichnung
der Pflichtangaben als "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG" ist
daher nicht erforderlich. Weitere Einzelfragen sind ebenfalls umstritten. So
wird teilweise die Ansicht vertreten, dass z.B. bei Framestrukturen alle
Unterseiten einer Internetpräsenz mit einem entsprechenden Link versehen sein
müssen, wenn sich diese auch ohne Mainframe laden lassen. Dies ist m.E. falsch,
da Unterseiten einer einheitlichen Internetpräsenz nicht isoliert betrachtet
werden dürfen. Wer alle Risiken ausschließen möchte, sollte ein entsprechenden
Link in der Navigationsleiste integrieren und zusätzlich jede Unterseite mit
einem entsprechenden Verweis versehen.
IV. Abmahnung
Jede Abmahnung sollte ernst genommen werden und einer fachkundigen Überprüfung
unterzogen werden. Häufig schleichen sich gerade auch bei Serienabmahnern
formelle Fehler ein. Ferner sollte vor allem die Formulierung der
Unterlassungserklärung sowie die Kostenrechnung kontrolliert werden.
1. Ist eine Abmahnung bei einem Verstoß gegen § 6 TDG gerechtfertigt ?
Es ist rechtlich äußerst fraglich, ob der Verstoß gegen § 6 TDG Konkurrenten zur
kostenpflichtigen Abmahnung berechtigt. So fehlt es insbesondere an einer
entsprechenden Besserstellung im Wettbewerb. M.E besteht ein
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 UWG und damit ein Recht zur Abmahnung nur
dann, wenn die Identität des Anbieters gezielt verschleiert wird. Die
Rechtsprechung ist allerdings sehr uneinheitlich. Das LG Düsseldorf kommt in
einem Urteil vom 19.09.01, Az. 12 O 311/01, zu § 6 TDG a.F. zu dem Ergebnis,
dass die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung wettbewerbsneutral und eine
fehlerhafte Anbieterkennzeichnung damit kein Wettbewerbsverstoß ist. § 6 TDG
a.F. solle die Ermittlung eines verantwortlichen Verletzers sicherstellen und
beruhe weder auf einer Wertentscheidung noch bezwecke er die Ordnung des
Wettbewerbs. Dem LG Düsseldorf ist zuzustimmen. Solange der Anbieter seine
Identität nicht gezielt verschleiert, liegt keine Besserstellung im Wettbewerb
oder eine Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen vor. Auch das OLG Hamm
vetritt einen ähnlichen Standpunkt (Beschluss vom 09.12.2002 - 4 U 79/02).
Danach ist ein Verstoß gegen § 6 TDG nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn
weitere Unlauterbarkeitsmerkmale hinzutreten. Leider zeigt sich in der
Rechtsprechung zu § 6 TDG n.F zunehmend die Tendenz einen Verstoß gegen § 6 TDG
gleichzeitig als Wettbewerbsverstoß zu quallifizieren (so z.B. LG Berlin,
Beschluss vom 17.09.2002 -103 O 102/02; LG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2002 -
416 O 94/02 und auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.02 -34 O 188/02 und
Beschluss vom 07.11.2002 - 34 O 172/02). Die sehr fragwürdigen Entscheidungen
stützen sich im wesentlichen darauf, dass die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung
dem Verbraucherschutz dienen soll. Diese recht pauschale Betrachtungsweise
überzeugt nicht und ist aus den oben genannten Gründen abzulehnen. . Es ist
nicht einsichtig, weshalb ein Konkurrent berechtigt sein soll, einen Mitbewerber
kostenpflichtig abzumahnen wenn z.B. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
fehlt. Da § 6 TDG eine verbraucherschützende Norm ist, ist Situation für einen
Abgemahnten auch dann schwierig, wenn die Abmahnung durch einen Abmahnverein,
der den Status einer qualifizierten Einrichtung nach dem
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) besitzt, erfolgt. Diese sind zur Abmahnung
berechtigt, wenn gegen eine verbraucherschützende Norm verstoßen wird.
2. Missbräuchliche Geltendmachung durch Serienabmahnungen
Gemäß § 13 Abs. 5 UWG bzw. § 2 Abs. 3 UKlaG ist die missbräuchliche
Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
ausgeschlossen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Rechtsverstoß nur
deshalb gerügt wird, um die Abmahnkosten zu kassieren. Schon die immense Zahl
der Abmahnungen und die Verwendung von gleichlautenden Serienbriefen lassen
häufig auf eine missbräuchliche Geltendmachung schließen. Bei einem Missbrauch
besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenersatz. Vielmehr sollte der
Empfänger mit einer Gegenabmahnung reagieren.
3. Angebliche Abmahnvereine
Die große Unsicherheit hat such dazu geführt, dass üble Geschäftemacher
versuchen, durch Serienabmahnungen Betreiber von Internetseiten abzukassieren.
Dabei treten die Abmahner häufig unter "einfallssreichen" Namen wie z.B. als
"Interessenverbund faires Internet" auf und gerieren sich als angebliche "Hüter
des fairen Wettbewerbs". Wie oben ausgeführt sind aber nur Konkurrenten und die
speziell qualifizierten Einrichtungen zur Abmahnung befugt. Behauptet der
Abmahnende pauschal für einen Mitbewerber tätig zu sein, sollte dessen Namen und
Anschrift eingefordert werden. Häufig existiert der angebliche Mitbewerber
nicht, so da sich der Abmahner des versuchten Betruges nach § 263 StGB strafbar
gemacht hat. Existiert der behauptete Mitbewerber tatsächlich, so verstößt der
Abmahner gegen §§ 1 und 8 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Regelmäßig ist
auch die verlangte Aufwandsentschädigung überhöht. Eine Abrechnung nach den
Vorschriften der BRAGO scheidet für Nichtanwälte aus. Der tatsächliche Aufwand
für eine einfache Internetrecherche und Absendung eines Serienbriefs dürfte eher
im einstelligen EURO-Bereich anzusiedeln sein. Schließlich scheitern derartige
Abmahnungen wie oben dargestellt auch regelmäßig an § 13 Abs. 5 UWG bzw. § 2
Abs. 3 UKlaG. Auch in diesen Fällen ist es wichtig fristgemäß auf die Abmahnung
zu reagieren. Dabei sollte der Abmahnende mit der nötigen Schärfe auf seine
Rechtsverstöße hingewiesen werden und die Unterzeichnung der
Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Abmahngebühren verweigert werden.
Die Gesetzestexte finden Sie hier:
Teledienstegesetz
Mediendienstestaatsvertrag
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